Frequently Asked Questions

A. Mitglieder und Nichtmitglieder

1. Mitglied werden

1.01 Wie kann ich Mitglied der SGAS werden?

Klicken Sie auf die Seite: Anmeldung.

1.02 Welche Vorteile bietet eine SGAS-Mitgliedschaft?
1.03 Wann werden die Mitgliedschaftsrechnungen verschickt?

Die Mitgliedschaftsrechnungen werden zwischen April und Mai per E-Mail verschickt, es sei denn, es wurde eine spezielle Anfrage an das Sekretariat (finances@sgas.ch) gestellt. Erfolgt die Anmeldung nach April, erhalten Sie die Rechnung mit der Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft.

1.04 Was muss ich tun, wenn meine Rechnung nicht korrekt ist?

Bitte nehmen Sie per E-Mail Kontakt mit dem Sekretariat auf (finances@sgas.ch) und geben Sie die Rechnungsnummer, Kundennummer und Korrekturen an.

1.05 Ich kann mich nicht in mein Konto einloggen. Was muss ich tun?

Die Anmeldung in Ihrem Profil erfolgt über diese Seite. Erscheint die Meldung "Der Benutzername oder das Passwort ist nicht korrekt", können Sie Ihr Passwort auf dieser Seite zurücksetzen. Beachten Sie, dass die E-Mail-Adresse für die Anmeldung immer die persönliche E-Mail-Adresse ist, die Sie angegeben haben. Erhalten Sie keine E-Mail betreffend der Zurücksetzung Ihres Passwortes (überprüfen Sie zuerst Junk-Mails/ Spams), so wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Sekretariat (info@sgas.ch).

1.06 Wie kann ich kündigen?

Gemäss Artikel 5 unserer Statuten, müssen Austritte auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, d.h. bis zum 30. September des laufenden Jahres, schriftlich erfolgen. Bitte senden Sie einfach eine E-Mail an das Sekretariat (info@sgas.ch).

1.07 Ich wurde wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags ausgeschlossen und möchte wieder Mitglied werden, was muss ich tun?

Wenden Sie sich einfach per E-Mail (info@sgas.ch) an das Sekretariat und der fällige Betrag wird Ihnen in Rechnung gestellt. Sobald dieser bezahlt ist, wird Ihre Mitgliedschaft wieder aktiviert

1.08 Ich bin im Ruhestand. Werde ich automatisch aus dem Verband ausgeschlossen?

Gemäss Artikel 5 unserer Statuten, können Mitglieder, die in den Ruhestand gehen, weiterhin Mitglied bleiben. Der Austritt erfolgt nicht automatisch. Ein Austrittsgesuch muss per E-Mail an das Sekretariat gerichtet werden (info@sgas.ch). Austritte müssen auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, d.h. bis zum 30. September des laufenden Jahres.

1.09 Wie melde ich eine Adressänderung?

Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Änderungen melden".

1.10 Wie melde ich einen Arbeitgeberwechsel?

Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Änderungen melden".

2. Gesetzliche Fortbildungspflicht

2.01 Welches sind die gesetzlichen Grundlagen für die Fortbildung von ASA-SpezialistInnen?

Gemäss der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 822.116), Art. 1 Abs. 2, müssen sich die SpezialistInnen der Arbeitssicherheit angemessen fortbilden. Art. 7 besagt, dass die Fortbildung bezweckt, die Fachkenntnisse der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit zu vertiefen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Sowie Anlage 2 der ASA-Richtlinie Nr. 6508 der EKAS.

2.02 Was bedeutet die Abkürzung FBE?

Fortbildungseinheiten.

2.03 Was entspricht 1 FBE und 2 FBE?

Mindestens 2 Stunden effektive Fortbildung ohne Pausen entspricht 1 FBE. Mehr als 4 Stunden effektive Fortbildung ohne Pausen entspricht 2 FBE. Ein Fortbildungstag entspricht max. 2 FBE.

2.04 Wie viele FBE muss ich als SicherheitsexpertIn ExpertIn ASGS absolvieren?

Gemäss Artikel 5 des Fortbildungsreglements der SGAS, müssen 8 FBE pro Jahr absolviert werden.

2.05 Wie viele FBE muss ich als Sicherheitsfachmann/frau (SiFa) absolvieren?

Gemäss Artikel 5 des Fortbildungsreglements der SGAS, müssen 6 FBE pro Jahr absolviert werden.

2.06 Wie viele FBE muss ich als SicherheitsingenieurIn absolvieren?

Gemäss Artikel 5 des Fortbildungsreglements der SGAS, müssen 8 FBE pro Jahr absolviert werden.

2.07 Wie viele FBE muss ich als SpezialistIn ASGS absolvieren?

Gemäss Artikel 5 des Fortbildungsreglements der SGAS, müssen 6 FBE pro Jahr absolviert werden.

2.08 Was geschieht, wenn meine Fortbildungen nicht auf dem neuesten Stand sind?

Wenn Ihre Fortbildungen nicht auf dem neuesten Stand sind, dürfen Sie nicht mehr als „ASA-Spezialist“ im Sinne der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherhei tätig sein.

2.09 Was kann ich tun, wenn meine Fortbildungen in den vergangenen Jahren nicht auf dem neuesten Stand waren?

Es ist wichtig, dass Sie Ihre FBE für das laufende Jahr erfüllen, eventuell sogar mehr als die geforderte Anzahl.

2.10 Was sage ich meinem Arbeitgeber, wenn er mich daran hindert, meine FBE zu absolvieren?

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Teilnahme an der erforderlichen Ausbildung ermöglichen, die in der Regel als Arbeitszeit gilt (Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, VUV, Art. 7).

2.11 Reduziert sich meine Ausbildungspflicht, wenn ich Teilzeit arbeite? Wenn ich z.B. zu 50% als ASA-SpezialistIn arbeite, kann ich dann nur 50% der vorgeschriebenen FBE absolvieren?

Nein, Sie müssen alle obligatorischen FBE absolvieren, auch wenn Sie Teilzeit arbeiten, da Ihre Verantwortlichkeiten und Tätigkeiten dieselben sind.

2.12 Ich werde wegen Krankheit/ Unfall/ Mutterschaft/ Militärdienst abwesend sein, muss ich trotzdem all meine Fortbildungseinheiten absolvieren?

Auf schriftlichen Antrag des/der betreffenden ASA-SpezialistIn kann der Vorstand in Notsituationen die Fortbildungsdauer flexibler gestalten. Alle beweiskräftigen Dokumente sind vorzulegen (ärztliches Zeugnis, Bestätigung oder andere).

2.13 Ich werde aufgrund von Arbeitslosigkeit/ unbezahltem Urlaub/ Auslandsmandat/ Arbeitgeberwechsel/ Zeitmangel/ Mangel an finanziellen Mittel abwesend sein, muss ich trotzdem all meine Fortbildungseinheiten absolvieren?

Ja, diese Gründe rechtfertigen keine Reduzierung der Fortbildungspflicht.

2.14 Werden Schulungen, bei denen ich ReferentIn bin, auch anerkannt?

Ja. Anerkannte Fortbildungen, die Sie durchführen, werden allerdings nur einmal pro Jahr als Fortbildung akzeptiert. Sie müssen einen gültigen Nachweis vorlegen, der die gleichen Bedingungen erfüllt wie ein Standardnachweis: Titel, Themen, Datum, Namen der Teilnehmer, tatsächliche Dauer in Stunden.

2.15 Muss ich meine Fortbildungseinheiten auch in dem Jahr absolvieren, in dem ich mein Diplom erhalte?

Ja. Es ist wichtig zu beachten, dass das Diplom nicht als Fortbildung anerkannt wird. Es ist jedoch möglich, Nachweise der Module, die zur Vorbereitung auf die Prüfung besucht wurden, einzureichen, um FBE zu erhalten.

2.16 Muss ich meine Fortbildungseinheiten auch im Aufnahmejahr in die SGAS absolvieren?

Ja, das Aufnahmejahr in die SGAS befreit mich nicht von der Durchführung von FBE.

2.17 Kann ich FBE von einem Jahr auf das andere übertragen, wenn mir welche fehlen?

In besonderen Fällen können nach einem begründeten und mit Belegen versehenen Antrag die fehlenden FBE eines Jahres durch zusätzliche, im Vorjahr geleistete FBE ausgeglichen werden.

2.18 Ich habe in diesem Jahr mehr FBE als nötig absolviert, kann ich sie auf das nächste Jahr übertragen?

Nein, ausser in besonderen Fällen und mit einem begründeten und belegten Antrag können FBE nicht übertragen werden.

3. ASA- und KOPAS-REGISTER

3.01 Wieso gibt es zwei Register?

Das ASA-Register (gemäss Anhang 2 der EKAS-Richtlinie 6508) umfasst ASA-SpezialistInnen, d.h. Sicherheitsfachleute, SpezialistInnen ASGS, SicherheitsingenieurInnen und ExpertInnen ASGS. Das KOPAS-Register umfasst Kontaktpersonen und SicherheitsassistentInnen.

3.02 Warum bin ich nicht im ASA-Register der SGAS aufgeführt, obwohl ich auf der Suva-Website aufgeführt war?

Die SUVA-Liste war unabhängig vom ASA-Register der SGAS. Nur SGAS-Mitglieder oder Personen, die der Fortbildungskontrolle unterliegen, sind in diesem Verzeichnis aufgeführt. Wenn Sie auch dort aufgeführt werden möchten, können Sie sich auf dieser Seite eintragen.

3.03 Wie erscheine ich im Register, wenn ich kein Mitglied bin und mich nur der Fortbildungskontrolle unterziehe?

Um Nicht-Mitglieder anzuzeigen, die sich nur der Fortbildungskontrolle unterziehen, muss auf der Registerseite im Kästchen "auch Nicht-Mitglieder anzeigen" ein Häkchen gesetzt werden.

3.04 Was kann ich tun, wenn ich nicht im ASA-Register aufgeführt bin?

Überprüfen Sie das ASA-Register (Sicherheitsfachleute, SpezialistInnen ASGS, SicherheitsingenieurInnen) oder das KOPAS-Register (SicherheitsassistentInnen). Kontaktieren Sie bei Bedarf das Sekretariat per E-Mail (info@sgas.ch).

3.05 Was kann ich tun, um nicht mehr im ASA-Register zu erscheinen?

Kontaktieren Sie das Sekretariat per E-Mail (info@sgas.ch).

3.06 Was muss ich tun, damit meine E-Mail-Adresse im Register erscheint?

Für einen Aufpreis von CHF 50.- pro Jahr können Sie Ihre E-Mail-Adresse anzeigen lassen. Beantragen Sie dies per E-Mail im Sekretariat (info@sgas.ch).

3.07 Was muss ich tun, damit meine Webseite im Register erscheint?

Für einen Aufpreis von CHF 80.- pro Jahr können Sie Ihre Webseite und E-Mail-Adresse anzeigen lassen. Beantragen Sie dies per E-Mail im Sekretariat (info@sgas.ch). 

3.08 Was muss ich tun, damit meine Adresse im Register erscheint?

Loggen Sie sich ein, klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Änderungen melden" und erfassen Sie Ihre Adresse unter " ASA-Register/ KOPAS-Register Adresse".

3.09 Wie kann ich meine Verfügbarkeit im Register ändern?

Loggen Sie sich ein, klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Änderungen melden" und passen Sie Ihre Verfügbarkeit unter " ASA-Register/ KOPAS-Register Kapzität" an.

3.10 Wie kann ich die Kantone, in denen ich zur Verfügung stehe, im Register ändern?

Loggen Sie sich ein, klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Änderungen melden" und passen Sie die Kantone unter " ASA-Register/ KOPAS-Register Kanton" an.

4. Fortbildungen

4.01 Wo finde ich Fortbildungen mit dem SGAS-Gütesiegel?

Als Mitglied haben Sie Zugang zum Online-Katalog, nachdem Sie sich eingeloggt haben. Klicken Sie in der roten Navigationsleiste auf "Fortbildung" >  " Katalog der Fortbildungen mit Label".

4.02 Welche Dauer wird für eine anerkannte Fortbildung angerechnet?

Es wird nur die tatsächliche Anzahl Stunden der Ausbildung berücksichtigt, ohne Pausen, persönliche Arbeit, Testprüfungen und Prüfungen.

4.03 Wie kann ich meine Fortbildungen anerkennen lassen?

Mitglieder oder registrierte Personen können ihre Nachweise einreichen, indem sie sich einloggen. Gehen Sie auf " Fortbildungsnachweis melden" und laden Sie den gültigen Nachweis als PDF herunter.

4.04 Wie lange dauert die Kontrolle?

Die Kontrolle erfolgt manuell und kann bis zu einem Monat dauern.

4.05 Wo kann ich meine eingereichten Fortbildungen einsehen?

Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Meine Fortbildungen".

4.06 Wo kann ich mein Zertifikat herunterladen?

Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Mein Fortbildungsstatus", anschliessend auf "Zertifikat herunterladen", wenn das Jahr in grün ist.

4.07 Was ist ein konformer Fortbildungsnachweis?

Ein konformer Nachweis ist ein PDF, das mindestens folgende Angaben enthält: Titel, Themen, Datum, Name des/der TeilnehmerIn und die tatsächliche Dauer in Stunden (ohne Pausen, persönliche Arbeit, Testprüfungen und Prüfungen).

4.08 Welche Dokumente werden nicht als konforme Nachweise anerkannt?

Rechnungen, Diplome/ Zertifikate, Schulungsprogramme, PowerPoint-Präsentationen, Präsenzlisten, Anmeldebestätigungen oder jegliche Dokumente ohne folgende wesentliche Informationen (Titel, Themen, Datum, Namen der Teilnehmer, tatsächliche Dauer in Stunden).

4.09 Was kann ich tun, wenn mein Nachweis nicht konform ist?

Kontaktieren Sie die Fortbildungsinstitution und lassen Sie sich einen konformen Nachweis mit den erforderlichen Informationen ausstellen. Laden Sie dieses neue Dokument auf der Plattform herauf.

4.10 Wie werden die FBE zugeteilt, wenn meine Ausbildung über mehrere Jahre hinaus dauert? z.B. meine Ausbildung beginnt im November 2024 und endet im Juni 2025.

Fordern Sie von der Fortbildungsinstitution zwei separate Nachweise an, eine für jedes Jahr, mit der Angabe der tatsächlichen Dauer der verschiedenen Themen für jedes Jahr.

4.11 Wieso ist eine Fortbildung, die in der Vergangenheit X FBE wert war, heute weniger wert oder wird gar nicht mehr anerkannt?

Die Anerkennung von Fortbildungen kann je nach Dauer und Themen variieren. Zudem wurden, seit die SGAS die Aufgabe hat, die Fortbildungen gemäss der EKAS-Richtlinie 6508 zu kontrollieren, die Bewertungskriterien verschärft. Dies kann den Unterschied bei der Vergabe von FBE im Vergleich zu früher erklären.

4.12 Weshalb wird meine Fortbildung abgelehnt, obwohl sie den ASGS-Bereich betrifft?

Fortbildungen ohne Gütesiegel erfordern ein detailliertes Programm, das die Themen, das Datum und die tatsächliche Dauer jedes Themas enthält.

4.13 Kann ich FBE durch den Besuch einer Fachmesse erhalten?

Ja, unter bestimmten Bedingungen: Die Fachmesse muss sich mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz befassen; der Nachweis kann z.B. eine unterschriebene und datierte Tageskarte sein.

4.14 Weshalb reicht eine Eintrittskarte für eine Fachmesse nicht aus, um FBE zu erhalten?

Eine Eintrittskarte ist kein Beweis für die Teilnahme an einer Fachmesse. Sie müssen einen Nachweis erbringen, der Ihre Anwesenheit belegt, z.B. eine unterschriebene und datierte Tageskarte.

4.15 Wieso werden nicht alle Erste-Hilfe-Ausbildungen anerkannt?

Gemäss Artikel 5 des Fortbildungsreglements wird eine Vielfalt an Themen verlangt und die SGAS beschränkt die Erste-Hilfe-Ausbildung auf 4 FBE pro Jahr.

4.16 Beschränkt die SGAS die Anzahl FBE pro Thema?

Ja, die SGAS fördert die Themenvielfalt und kann die Anzahl der FBE, die einem Thema pro Jahr zugewiesen werden, begrenzen.

4.17 Weshalb kann ich keine vergangene Nachweise herunterladen?

Sie können Ihre Fortbildungen, die Sie vor Ihrer Anmeldung absolviert haben, nur dann anrechnen lassen, wenn Sie die Kosten für die Ausbildungskontrolle der entsprechenden Jahre bezahlt haben. Zudem ist dies nur für die drei aktuell im Register sichtbaren Kontrolljahre möglich und nur wenn Sie damals bereits den Titel ASA-SpezialistIn hatten. Wenn Sie daran interessiert sind, wenden Sie sich einfach per E-Mail an das Sekretariat (info@sgas.ch).

B. Fortbildungsinstitutionen

1. Allgemeines

1.01 Was ist eine Fortbildungsinstitution?

Es handelt sich um Institutionen, Verbände, Organisationen oder andere, die Fortbildungen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz anbieten (ASGS).

1.02 Wo finde ich Informationen betreffend Fortbildungsinstitutionen?

Die meisten Informationen über Fortbildungsinstitutionen sind in unserem Reglement für die Anerkennung von Fortbildungen zu finden.

1.03 Welche Vorteile hat es, als Fortbildungsinstitution registriert zu sein?
  • Erwähnung auf der Seite der Fortbildungsinstitution
  • Fortbildungen werden mit dem Gütesiegel versehen 
  • Verwendung unseres Gütesiegels in der Kommunikation im Zusammenhang mit den mit dem Gütesiegel versehenen Ausbildungen
  • Mit dem Gütesiegel versehene Fortbildungen werden im Online-Katalog der SGAS erwähnt
     
1.04 Was kostet die Registrierung als Fortbildungsinstitution?

Der Preis beträgt CHF 100.- pro Jahr für Fortbildungsinstitutionen, die bis zu vier Fortbildungen pro Jahr im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz anbieten und CHF 200.- pro Jahr für alle anderen.

1.05 Wie kann sich eine Fortbildungsinstitution anmelden?

Formular auf dieser Seite ausfüllen.

1.06 Wie lange dauert die Annahme der Registrierung einer Fortbildungsinstitution?

Normalerweise kann es bis zu einem Monat dauern. In dringenden Fällen kann das Sekretariat per E-Mail kontaktiert werden (info@sgas.ch).

1.07 Bedeutet eine Registrierung automatisch, dass die SGAS die betreffende Fortbildungsinstitution mit einem Gütesiegel versehen hat/ anerkannt hat?

Nein, die SGAS vergibt weder ein Gütesiegel noch anerkennt sie eine Fortbildungsinstitution als Ganzes. Die SGAS anerkennt die Ausbildungen, für die ein Gütesiegel beantragt wurde.

1.08 Ich kann mich im Konto der Fortbildungseinheiten nicht einloggen. Wie muss ich vorgehen?

Die Anmeldung erfolgt über diese Seite. Wenn die Meldung "Der Benutzername oder das Passwort ist nicht korrekt" angezeigt wird, können Sie Ihr Passwort auf dieser Seite zurücksetzen.

1.09 Wie kann eine Adressänderung gemeldet werden?

Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Daten der Fortbildungsinstitution" > "Daten bearbeiten".

1.10 Wie kann der Name der Fortbildungsinstitution/ die E-Mail-Adresse/ die Kontaktperson geändert werden?

Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Daten der Fortbildungsinstitution" > "Daten bearbeiten".

1.11 Wie läuft die Rechnungsstellung ab?

Die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn des Jahres. Melden Sie sich nach dem Versand der Rechnungen an, wird Ihnen die Rechnung zum Zeitpunkt der Anmeldung zugestellt.

1.12 Wie kann die Fortbildungsinstitution von der Liste gestrichen werden?

Der Antrag ist per E-Mail an das Sekretariat zu senden (info@sgas.ch). Die Anmeldegebühr für das laufende Jahr wird nicht zurückerstattet.

2. Fortbildungen

2.01 Wie wird ein Antrag auf eine Anerkennung einer Fortbildung gestellt?

Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Fortbildung melden" um Ihren Antrag zu stellen. Eine genauere Erklärung der Formularfelder finden Sie im folgenden Dokument. Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Sekretariat (info@sgas.ch).

2.02 Ich führe mehrmals im Jahr dieselbe Fortbildung durch, muss ich jedes Mal einen neuen Antrag stellen?

Ja, Sie müssen den Antrag jedes Mal neu stellen. Sie können allerdings eine Fortbildung, die bereits mit dem Gütesiegel versehen wurde oder dabei ist, eines zu erhalten, klonen, um die Anmeldung zu vereinfachen. Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Meine Fortbildungen" und anschliessend auf "Clone ", neben dem Namen der betroffenen Ausbildung.

2.03 Wir organisieren eine exklusiv interne Schulung. Wie müssen wir vorgehen?

Bei der Anmeldung einer Fortbildung genügt es, im Kästchen "Diese Fortbildung ist eine interne Fortbildung, sie darf nicht im Katalog sichtbar sein." ein Häkchen zu setzen.

2.04 Wo finde ich die Fortbildungen deren Anerkennung am Laufen ist/ die bereits anerkannt wurden?

Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Meine Fortbildungen".

2.05 Wie kann das Gütesiegel verwendet werden?

Unser Gütesiegel kann für die Werbung von mit dem Gütesiegel versehenen Fortbildungen (Programm, Flyer, Website, ...) verwendet werden. Achtung: Das Gütesiegel ist nur für das genaue Datum der Ausbildung gültig! Für alle digitalen Versionen sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie einen Link zu unserer Homepage einfügen.

Das Gütesiegel kann auch in Fortbildungsnachweise eingefügt werden, mit dem Hinweis: "Gemäss Fortbildungsreglement der Schweizerischen Gesellschaft für Arbeitssicherheit (SGAS), zählt diese Fortbildung als X Fortbildungseinheiten (FBE)".

2.06 Wo finde ich das Gütesiegel?

Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Meine Fortbildungen", der Link zum Herunterladen befindet sich zwischen den Erklärungen und der Fortbildungsliste.

2.07 Meine Fortbildung findet Online statt. Kann ich sie anerkennen lassen?

Ja, es ist wichtig, dass Fortbildungsnachweise nur für Personen ausgestellt werden, die tatsächlich an der Schulung teilgenommen haben.

2.08 Meine Ausbildung dauert mehrere Tage. Welches Datum muss ich angeben?

Es gilt immer das Datum des ersten Ausbildungstages.

2.09 Gewisse Teilnehmer nehmen den ganzen Tag an meiner Schulung teil und andere nur den halben Tag. Wie soll ich vorgehen?

Es müssen zwei verschiedene Schulungen registriert werden, da die Dauer die Anzahl der vergebenen FBE beeinflusst.

2.10 Wenn ich jedes Jahr genau dieselbe Fortbildung durchführe, kann ich dann das Gütesiegel wiederverwenden?

Nein, es muss jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden.