Frequently Asked Questions
A. Mitglieder und Nichtmitglieder
1. Mitglied werden
- Fortbildungskontrolle
- Rechtsschutz
- Rabatte auf SGAS-interne Fortbildung
- Katalog der Fortbildungen mit SGAS-Gütesiegel
- Bevorzugter Eintrag ins ASA-Register
Die Mitgliedschaftsrechnungen werden zwischen April und Mai per E-Mail verschickt, es sei denn, es wurde eine spezielle Anfrage an das Sekretariat (finances@sgas.ch) gestellt. Erfolgt die Anmeldung nach April, erhalten Sie die Rechnung mit der Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft.
Bitte nehmen Sie per E-Mail Kontakt mit dem Sekretariat auf (finances@sgas.ch) und geben Sie die Rechnungsnummer, Kundennummer und Korrekturen an.
Die Anmeldung in Ihrem Profil erfolgt über diese Seite. Erscheint die Meldung "Der Benutzername oder das Passwort ist nicht korrekt", können Sie Ihr Passwort auf dieser Seite zurücksetzen. Beachten Sie, dass die E-Mail-Adresse für die Anmeldung immer die persönliche E-Mail-Adresse ist, die Sie angegeben haben. Erhalten Sie keine E-Mail betreffend der Zurücksetzung Ihres Passwortes (überprüfen Sie zuerst Junk-Mails/ Spams), so wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Sekretariat (info@sgas.ch).
Gemäss Artikel 5 unserer Statuten, müssen Austritte auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, d.h. bis zum 30. September des laufenden Jahres, schriftlich erfolgen. Bitte senden Sie einfach eine E-Mail an das Sekretariat (info@sgas.ch).
Wenden Sie sich einfach per E-Mail (info@sgas.ch) an das Sekretariat und der fällige Betrag wird Ihnen in Rechnung gestellt. Sobald dieser bezahlt ist, wird Ihre Mitgliedschaft wieder aktiviert
Gemäss Artikel 5 unserer Statuten, können Mitglieder, die in den Ruhestand gehen, weiterhin Mitglied bleiben. Der Austritt erfolgt nicht automatisch. Ein Austrittsgesuch muss per E-Mail an das Sekretariat gerichtet werden (info@sgas.ch). Austritte müssen auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, d.h. bis zum 30. September des laufenden Jahres.
Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Änderungen melden".
Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Änderungen melden".
2. Gesetzliche Fortbildungspflicht
Gemäss der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 822.116), Art. 1 Abs. 2, müssen sich die SpezialistInnen der Arbeitssicherheit angemessen fortbilden. Art. 7 besagt, dass die Fortbildung bezweckt, die Fachkenntnisse der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit zu vertiefen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Sowie Anlage 2 der ASA-Richtlinie Nr. 6508 der EKAS.
Fortbildungseinheiten.
Mindestens 2 Stunden effektive Fortbildung ohne Pausen entspricht 1 FBE. Mehr als 4 Stunden effektive Fortbildung ohne Pausen entspricht 2 FBE. Ein Fortbildungstag entspricht max. 2 FBE.
Gemäss Artikel 5 des Fortbildungsreglements der SGAS, müssen 8 FBE pro Jahr absolviert werden.
Gemäss Artikel 5 des Fortbildungsreglements der SGAS, müssen 6 FBE pro Jahr absolviert werden.
Gemäss Artikel 5 des Fortbildungsreglements der SGAS, müssen 8 FBE pro Jahr absolviert werden.
Gemäss Artikel 5 des Fortbildungsreglements der SGAS, müssen 6 FBE pro Jahr absolviert werden.
Wenn Ihre Fortbildungen nicht auf dem neuesten Stand sind, dürfen Sie nicht mehr als „ASA-Spezialist“ im Sinne der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherhei tätig sein.
Es ist wichtig, dass Sie Ihre FBE für das laufende Jahr erfüllen, eventuell sogar mehr als die geforderte Anzahl.
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Teilnahme an der erforderlichen Ausbildung ermöglichen, die in der Regel als Arbeitszeit gilt (Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, VUV, Art. 7).
Nein, Sie müssen alle obligatorischen FBE absolvieren, auch wenn Sie Teilzeit arbeiten, da Ihre Verantwortlichkeiten und Tätigkeiten dieselben sind.
Auf schriftlichen Antrag des/der betreffenden ASA-SpezialistIn kann der Vorstand in Notsituationen die Fortbildungsdauer flexibler gestalten. Alle beweiskräftigen Dokumente sind vorzulegen (ärztliches Zeugnis, Bestätigung oder andere).
Ja, diese Gründe rechtfertigen keine Reduzierung der Fortbildungspflicht.
Ja. Anerkannte Fortbildungen, die Sie durchführen, werden allerdings nur einmal pro Jahr als Fortbildung akzeptiert. Sie müssen einen gültigen Nachweis vorlegen, der die gleichen Bedingungen erfüllt wie ein Standardnachweis: Titel, Themen, Datum, Namen der Teilnehmer, tatsächliche Dauer in Stunden.
Ja. Es ist wichtig zu beachten, dass das Diplom nicht als Fortbildung anerkannt wird. Es ist jedoch möglich, Nachweise der Module, die zur Vorbereitung auf die Prüfung besucht wurden, einzureichen, um FBE zu erhalten.
Ja, das Aufnahmejahr in die SGAS befreit mich nicht von der Durchführung von FBE.
In besonderen Fällen können nach einem begründeten und mit Belegen versehenen Antrag die fehlenden FBE eines Jahres durch zusätzliche, im Vorjahr geleistete FBE ausgeglichen werden.
Nein, ausser in besonderen Fällen und mit einem begründeten und belegten Antrag können FBE nicht übertragen werden.
3. ASA- und KOPAS-REGISTER
Das ASA-Register (gemäss Anhang 2 der EKAS-Richtlinie 6508) umfasst ASA-SpezialistInnen, d.h. Sicherheitsfachleute, SpezialistInnen ASGS, SicherheitsingenieurInnen und ExpertInnen ASGS. Das KOPAS-Register umfasst Kontaktpersonen und SicherheitsassistentInnen.
Die SUVA-Liste war unabhängig vom ASA-Register der SGAS. Nur SGAS-Mitglieder oder Personen, die der Fortbildungskontrolle unterliegen, sind in diesem Verzeichnis aufgeführt. Wenn Sie auch dort aufgeführt werden möchten, können Sie sich auf dieser Seite eintragen.
Um Nicht-Mitglieder anzuzeigen, die sich nur der Fortbildungskontrolle unterziehen, muss auf der Registerseite im Kästchen "auch Nicht-Mitglieder anzeigen" ein Häkchen gesetzt werden.
Überprüfen Sie das ASA-Register (Sicherheitsfachleute, SpezialistInnen ASGS, SicherheitsingenieurInnen) oder das KOPAS-Register (SicherheitsassistentInnen). Kontaktieren Sie bei Bedarf das Sekretariat per E-Mail (info@sgas.ch).
Kontaktieren Sie das Sekretariat per E-Mail (info@sgas.ch).
Für einen Aufpreis von CHF 50.- pro Jahr können Sie Ihre E-Mail-Adresse anzeigen lassen. Beantragen Sie dies per E-Mail im Sekretariat (info@sgas.ch).
Für einen Aufpreis von CHF 80.- pro Jahr können Sie Ihre Webseite und E-Mail-Adresse anzeigen lassen. Beantragen Sie dies per E-Mail im Sekretariat (info@sgas.ch).
Loggen Sie sich ein, klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Änderungen melden" und erfassen Sie Ihre Adresse unter " ASA-Register/ KOPAS-Register Adresse".
Loggen Sie sich ein, klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Änderungen melden" und passen Sie Ihre Verfügbarkeit unter " ASA-Register/ KOPAS-Register Kapzität" an.
Loggen Sie sich ein, klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Änderungen melden" und passen Sie die Kantone unter " ASA-Register/ KOPAS-Register Kanton" an.
4. Fortbildungen
Als Mitglied haben Sie Zugang zum Online-Katalog, nachdem Sie sich eingeloggt haben. Klicken Sie in der roten Navigationsleiste auf "Fortbildung" > " Katalog der Fortbildungen mit Label".
Es wird nur die tatsächliche Anzahl Stunden der Ausbildung berücksichtigt, ohne Pausen, persönliche Arbeit, Testprüfungen und Prüfungen.
Mitglieder oder registrierte Personen können ihre Nachweise einreichen, indem sie sich einloggen. Gehen Sie auf " Fortbildungsnachweis melden" und laden Sie den gültigen Nachweis als PDF herunter.
Die Kontrolle erfolgt manuell und kann bis zu einem Monat dauern.
Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Meine Fortbildungen".
Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Persönliche Informationen" > "Mein Fortbildungsstatus", anschliessend auf "Zertifikat herunterladen", wenn das Jahr in grün ist.
Ein konformer Nachweis ist ein PDF, das mindestens folgende Angaben enthält: Titel, Themen, Datum, Name des/der TeilnehmerIn und die tatsächliche Dauer in Stunden (ohne Pausen, persönliche Arbeit, Testprüfungen und Prüfungen).
Rechnungen, Diplome/ Zertifikate, Schulungsprogramme, PowerPoint-Präsentationen, Präsenzlisten, Anmeldebestätigungen oder jegliche Dokumente ohne folgende wesentliche Informationen (Titel, Themen, Datum, Namen der Teilnehmer, tatsächliche Dauer in Stunden).
Kontaktieren Sie die Fortbildungsinstitution und lassen Sie sich einen konformen Nachweis mit den erforderlichen Informationen ausstellen. Laden Sie dieses neue Dokument auf der Plattform herauf.
Fordern Sie von der Fortbildungsinstitution zwei separate Nachweise an, eine für jedes Jahr, mit der Angabe der tatsächlichen Dauer der verschiedenen Themen für jedes Jahr.
Die Anerkennung von Fortbildungen kann je nach Dauer und Themen variieren. Zudem wurden, seit die SGAS die Aufgabe hat, die Fortbildungen gemäss der EKAS-Richtlinie 6508 zu kontrollieren, die Bewertungskriterien verschärft. Dies kann den Unterschied bei der Vergabe von FBE im Vergleich zu früher erklären.
Fortbildungen ohne Gütesiegel erfordern ein detailliertes Programm, das die Themen, das Datum und die tatsächliche Dauer jedes Themas enthält.
Ja, unter bestimmten Bedingungen: Die Fachmesse muss sich mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz befassen; der Nachweis kann z.B. eine unterschriebene und datierte Tageskarte sein.
Eine Eintrittskarte ist kein Beweis für die Teilnahme an einer Fachmesse. Sie müssen einen Nachweis erbringen, der Ihre Anwesenheit belegt, z.B. eine unterschriebene und datierte Tageskarte.
Gemäss Artikel 5 des Fortbildungsreglements wird eine Vielfalt an Themen verlangt und die SGAS beschränkt die Erste-Hilfe-Ausbildung auf 4 FBE pro Jahr.
Ja, die SGAS fördert die Themenvielfalt und kann die Anzahl der FBE, die einem Thema pro Jahr zugewiesen werden, begrenzen.
Sie können Ihre Fortbildungen, die Sie vor Ihrer Anmeldung absolviert haben, nur dann anrechnen lassen, wenn Sie die Kosten für die Ausbildungskontrolle der entsprechenden Jahre bezahlt haben. Zudem ist dies nur für die drei aktuell im Register sichtbaren Kontrolljahre möglich und nur wenn Sie damals bereits den Titel ASA-SpezialistIn hatten. Wenn Sie daran interessiert sind, wenden Sie sich einfach per E-Mail an das Sekretariat (info@sgas.ch).
B. Fortbildungsinstitutionen
1. Allgemeines
Es handelt sich um Institutionen, Verbände, Organisationen oder andere, die Fortbildungen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz anbieten (ASGS).
Die meisten Informationen über Fortbildungsinstitutionen sind in unserem Reglement für die Anerkennung von Fortbildungen zu finden.
- Erwähnung auf der Seite der Fortbildungsinstitution
- Fortbildungen werden mit dem Gütesiegel versehen
- Verwendung unseres Gütesiegels in der Kommunikation im Zusammenhang mit den mit dem Gütesiegel versehenen Ausbildungen
- Mit dem Gütesiegel versehene Fortbildungen werden im Online-Katalog der SGAS erwähnt
Der Preis beträgt CHF 100.- pro Jahr für Fortbildungsinstitutionen, die bis zu vier Fortbildungen pro Jahr im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz anbieten und CHF 200.- pro Jahr für alle anderen.
Normalerweise kann es bis zu einem Monat dauern. In dringenden Fällen kann das Sekretariat per E-Mail kontaktiert werden (info@sgas.ch).
Nein, die SGAS vergibt weder ein Gütesiegel noch anerkennt sie eine Fortbildungsinstitution als Ganzes. Die SGAS anerkennt die Ausbildungen, für die ein Gütesiegel beantragt wurde.
Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Daten der Fortbildungsinstitution" > "Daten bearbeiten".
Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Daten der Fortbildungsinstitution" > "Daten bearbeiten".
Die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn des Jahres. Melden Sie sich nach dem Versand der Rechnungen an, wird Ihnen die Rechnung zum Zeitpunkt der Anmeldung zugestellt.
Der Antrag ist per E-Mail an das Sekretariat zu senden (info@sgas.ch). Die Anmeldegebühr für das laufende Jahr wird nicht zurückerstattet.
2. Fortbildungen
Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Fortbildung melden" um Ihren Antrag zu stellen. Eine genauere Erklärung der Formularfelder finden Sie im folgenden Dokument. Bei Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Sekretariat (info@sgas.ch).
Ja, Sie müssen den Antrag jedes Mal neu stellen. Sie können allerdings eine Fortbildung, die bereits mit dem Gütesiegel versehen wurde oder dabei ist, eines zu erhalten, klonen, um die Anmeldung zu vereinfachen. Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Meine Fortbildungen" und anschliessend auf "Clone ", neben dem Namen der betroffenen Ausbildung.
Bei der Anmeldung einer Fortbildung genügt es, im Kästchen "Diese Fortbildung ist eine interne Fortbildung, sie darf nicht im Katalog sichtbar sein." ein Häkchen zu setzen.
Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Meine Fortbildungen".
Unser Gütesiegel kann für die Werbung von mit dem Gütesiegel versehenen Fortbildungen (Programm, Flyer, Website, ...) verwendet werden. Achtung: Das Gütesiegel ist nur für das genaue Datum der Ausbildung gültig! Für alle digitalen Versionen sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie einen Link zu unserer Homepage einfügen.
Das Gütesiegel kann auch in Fortbildungsnachweise eingefügt werden, mit dem Hinweis: "Gemäss Fortbildungsreglement der Schweizerischen Gesellschaft für Arbeitssicherheit (SGAS), zählt diese Fortbildung als X Fortbildungseinheiten (FBE)".
Loggen Sie sich ein und klicken Sie auf "Meine Fortbildungen", der Link zum Herunterladen befindet sich zwischen den Erklärungen und der Fortbildungsliste.
Ja, es ist wichtig, dass Fortbildungsnachweise nur für Personen ausgestellt werden, die tatsächlich an der Schulung teilgenommen haben.
Es gilt immer das Datum des ersten Ausbildungstages.
Es müssen zwei verschiedene Schulungen registriert werden, da die Dauer die Anzahl der vergebenen FBE beeinflusst.
Nein, es muss jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden.